Ersatz der Gutachterkosten

 

Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen gehören zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind (§ 249 Abs. 1 BGB n. F.). Ebenso gehören diese Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine Begutachtung zur Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.). Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

 

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Handelt es sich um einen Schaden von mehr als 1.400,00 DM (715,81 €), so ist die Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen und rechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

 

Anmerkung: Mit dieser Entscheidung befasst sich der BGH auch mit den Kosten eines Gutachtens und wiederholt für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bereits früher veröffentlichte Grundsätze. Der BGH hat klargestellt, dass bei den Reparaturkosten in Höhe von 715,81 € nicht mehr von einem Bagatellschaden auszugehen ist. Die vom Sachverständigen nach der Schadenshöhe ermittelten Kosten des Gutachtens wurden eindeutig als erforderlich angesehen und rechtlich nicht beanstandet. Mit Hinweis auf das Bestreben einzelner Versicherungen und die Spruchpraxis einiger Instanzgerichte ist die Klarstellung dieser Entscheidung sehr zu begrüßen.

 

 

BGH-Urteil vom 30.11.2005 (VI ZR 365/03)