Auftragnehmer muss Kosten der Schadensermittlung erstatten
Entstehen dem Auftraggeber Kosten dadurch, dass er Schäden an der Leistung des Auftragnehmers durch fachkundige Dritte ermitteln lässt, dann stellen diesen Kosten Mangelfolgeschäden im Sinne des § 13 Nr. 7 VOB/B dar.
Voraussetzung für diesen kostenerstattungsanspruch ist jedoch, dass die private Schadensermittlung den Auftraggeber erst in die Lage versetzt, sich ein zuverlässiges Bild über die Mängel zu machen und so eine Beurteilung seiner Mängelansprüche möglich macht.
Mit dieser Begründung gab das OLG Stuttgart einer klagenden Kommune Recht, die die Kosten für die Schadensermittlung bei mangelhaft ausgeführten Kanalsanierungsarbeiten neben den reinen Mängelbeseitigungskosten vom Auftragnehmer ersetzt verlangte. Nur auf der Grundlage dieses Privatgutachtens sei es der Auftraggeberin nach Ansicht des Gerichts möglich gewesen, sich ein Bild von Art und Ausmaß der Ausführungsmängel zu verschaffen und auf dieser Grundlage dann ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2007, Az.: 7 U 69/07