Was Sie über Energieausweise wissen sollten ...

.....wenn Sie einen Energieausweis erwerben oder wenn Sie die Angaben daraus interpretieren möchten.


Energieausweis - Bausachverständiger Thomas

Zweck des Energieausweises

 

Mit dem Energieausweis sollte einst die Möglichkeit geschaffen werden, die energetische Qualität von Gebäuden vergleichbar zu machen. Im Bedarfsausweis wird daher ein Endendergie- und Primärenergiebedarf in kWh je m2 Nutzfläche nach EnEV angegeben. Der Endenergiebedarf stellt dabei die Energiemenge dar, die Sie unter den normativen Randbedingungen der EnEV von Ihrem Energieversorger beziehen müssen, um die auftretenden Verluste zu decken. Der Primärenergiebedarf enthält zusätzlich einen Faktor, der je nach verwendetem Energieträger die Vorkette der Erkundung, Gewinnung, Aufbereitung und Transport berücksichtigt. Der Primärenergiebedarf kann daher als Indikator für die Umweltverträglichkeit des Gebäudes angesehen werden.

 

Beim Verbrauchsausweis wird nur ein Verbrauchskennwert (Endenergie) dargestellt, der je nach Anlagentyp die Warmwasserbereitung enthalten kann oder auch nicht.

 

 

Wann Sie einen Energieausweis benötigen

 

- bei Verkauf und Vermietung

Den Energieausweis benötigen Sie als Vermieter bzw. Verkäufer, wenn Sie beabsichtigen, eine Immobilie oder Teile einer Immobilie zu vermieten bzw. zu verkaufen. Einem Miet- bzw. Kaufinteressenten müssen Sie den Energieausweis auf Verlangen vorlegen können. Ab dem Inkrafttreten der EnEV 2014 muß der Energieausweis dem Käufer oder Mieter auch physisch ausgehändigt werden.

 

- beim Neubau

Als Bauherr müssen Sie ohnehin im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Einhaltung der EnEV nachweisen (EnEV-Nachweis). Hier wird Ihnen i.d.R. bereits der Planer den Ausweis zur Verfügung stellen.

 

- bei Erweiterung bestehender Gebäude

Im Fall von Änderungen an bestehenden Gebäuden im Sinne der Anlage 3 der EnEV (Erweiterung, Um- und Ausbau) müssen Sie den Wärmedurchgang oder den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nachweislich auf ein bestimmtes Maß begrenzen. Ein klassisches Beispiel wäre der Ausbau des bisher unbeheizten Dachgeschoßes zu Wohnzwecken oder die Fassadenerneuerung. Die Baubehörde kann von Ihnen ggf. entsprechende Nachweise fordern.

 

Beachten Sie, daß Verstöße gegen die EnEV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können!

 

 

Welcher Energieausweis zulässig ist

 

Wurde der Bauantrag für das Wohngebäude vor dem 01.11.1977 gestellt und hat dies weniger als 5 Wohneinheiten, darf nur der Bedarfsausweis ausgestellt werden. Außer, wenn Sie im Detail nachweisen können, daß das Wohngebäude bereits bei Errichtung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt hat oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurde.

 

Für Wohngebäude, deren Bauantrag ab dem 01.11.1977 gestellt wurden, haben Sie die Wahlfreiheit, welchen Energieausweis Sie ausstellen lassen. Ebenso besteht allgemein Wahlfreiheit bei Nichtwohngebäuden.

 

 

Vergleichbarkeit der Ausweise

 

Die Ermittlung der Bezugsfläche (Nutzfläche nach EnEV) erfolgt für Verbrauchsausweise und Bedarfsausweise unterschiedlich.

Energieausweis - Bausachverständiger Thomas

Für den Bedarfsausweis errechnet sich die Bezugsfläche aus dem beheizten Gebäudevolumen (A = 0,32*V). Die Bezugsfläche des Verbrauchsausweises leitet sich aus der Wohnfläche ab.

 

Allein aus dieser Tatsache heraus ist der Vergleich von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen miteinander nicht zielführend. Versuchen Sie daher möglichst immer Verbrauchs- oder Bedarfswerte miteinander zu vergleichen. Eine objektive Beurteilung ist nur über den Bedarfsausweis möglich, da der Verbrauchsausweis in hohem Maße das individuelle Benutzerverhalten berücksichtigt und somit die Vergleichbarkeit erheblich eingeschränkt ist.

 

 

Sonstiges

 

Der tatsächliche Verbrauch läßt sich auf Grund des unterschiedlichen Nutzerverhaltens sowie regionaler Witterungseinflüsse nur bedingt aus dem Energieausweis ableiten. Der Bedarfsausweis ermöglicht aber jedem, die Energieeffizienz verschiedener Gebäude miteinander zu vergleichen. Damit können Sie jene Verbrauchsfaktoren objektiv beurteilen, auf die Sie ansonsten keinen Einfluß haben. Als künftiger Mieter oder Käufer sollten Sie dies bei der Einsichtnahme in den Energieausweis stets bedenken.

 

Die Gültigkeitsdauer der Energieausweise beträgt 10 Jahre. Werden in diesem Zeitraum baulichen Veränderungen vorgenommen, so kann der Bedarfsausweis durch den bisherigen Aussteller leicht aktualisiert und neu ausgefertigt werden.

 

Die Modernisierungsempfehlungen aus dem Energieausweis ersetzten keine Energieberatung! Für die Planung umfassender energetischer Sanierungen empfehlen wir eine individuelle Beratung.